Aktualisierte FAQs zur Überbrückungshilfe IV 

Mittlerweile sind die FAQs zur Überbrückungshilfe IV aktualisiert worden und eine Antragstellung ist möglich. Wir sind an dem Thema dran und bei Fragen zu den einzelnen Bereichen stehen wir dir natürlich jederzeit zur Verfügung!

Wir raten dir die FAQs aufmerksam zu lesen und entweder mit uns oder deinem Steuerberater über zutreffende Punkte zu sprechen. Im Nachgang geben wir einen kleinen Ausblick auf die wichtigsten / interessantesten Punkte.

Hier einige der wichtigsten Eckdaten:

• Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 - Referenzmonate aus 2019
• mindestens 30% Umsatzrückgang im jeweiligen Monat
• Freiwillige Schließung als Sonderregelung mit Begründung das eine Öffnung nicht weiter rentabel ist (Rücksprache StB. / Nachweis)
• keine Förderung von Digitalisierung!
• alle Unternehmen, die zwischen 1. Januar 2019 und 30. September 2021 gegründet wurden, können die Überbrückungshilfe IV beantragen

Muss der Corona-bedingte Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent für jeden einzelnen Fördermonat bestehen?

Ja, Überbrückungshilfe IV kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird.  

Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten.12 Nicht als Corona-bedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze beziehungsweise Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht Corona-bedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht Corona-bedingt...

Sonderregel für den Monat Januar 2022:

• Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten CoronaZutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.

• Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.

• Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt zunächst für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Januar 2022.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. September 2021 gegründet worden sind, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019 heranziehen, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juli bis September 2021 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ angegeben wurde, abstellen.

Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nummer 651/2014) sowie Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen. Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 heranzuziehen (vergleiche 5.5)...

Wie hoch liegt die Förderung?

Die Überbrückungshilfe IV kann für bis zu drei Monate (Januar 2022 bis März 2022) beantragt werden... Die Überbrückungshilfe IV erstattet einen Anteil in Höhe von:

• bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
• bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
• bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

Förderfähige Kosten, die im Rahmen der Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft angesetzt werden, werden davon abweichend mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent erstattet.

Antragsberechtigte mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 und Januar 2022 erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 30 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummern 1 bis 11 für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind. Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen waren, erhalten einen Eigenkapitalzuschuss von 50 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nummern 1 bis 11 für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen...

Welche Kosten sind förderfähig?

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Januar bis März 2022 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer16), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden... 

Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2022 privatrechtlich beziehungsweise hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2022 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (zum Beispiel Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (zum Beispiel Fahrzeug) durch ein neues ersetzen). Dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar. Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Vermögensgegenständen im Sinne von Ziffer 6 gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. Januar 2022 im Vermögen des Antragstellenden befand. Nicht förderfähig sind gestundete Kosten, die zuvor im Rahmen anderer Zuschussprogramme (zum Beispiel Soforthilfe oder Überbrückungshilfe I bis III und III Plus) bereits geltend gemacht wurden und nun im Förderzeitraum zur Zahlung fällig werden (keine Doppelförderung)...

Förderfähige Hygienemaßnahmen

Folgende Hygienemaßnahmen sind Maßnahmen unter Ziffer 2.4 Nummer 15. Diese oder gleichwertige Maßnahmen sind förderfähig, wenn sie den FAQ entsprechen und die Kosten der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen stehen. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein (das heißt Maßnahmen, die bereits vor Beginn der Pandemie angestanden hätten und durch diese nicht bedingt sind). Ebenso sind Maßnahmen nicht förderfähig, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Förderfähig sind vornehmlich Kosten, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht etc.) entstehen beziehungsweise entstanden sind. Die Hygienemaßnahmen müssen Teil eines schlüssigen Hygienekonzeptes sein. Eine Begründung und Einzelfallprüfung ist in jedem Fall erforderlich, wenn die geltend gemachten Kosten für Nummer 15 im Förderzeitraum insgesamt 10.000 Euro überschreiten.

Förderfähige Hygienemaßnahmen beziehungsweise Maßnahmen zur temporären Verlagerung des Geschäftsbetriebs in Außenbereiche gemäß Ziffer 2.4 Nummer 15

• Anschaffung mobiler Luftreiniger beispielsweise durch Hepafilter oder UVC-Licht
• Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger beispielsweise durch Hepafilter oder UVC-Licht
• Anschaffung Handtrockner beispielsweise mit Hepafilter oder UVC-Licht
• Anschaffung Dampfreiniger (bspw. mit UVC-Licht) zur Oberflächen- und Bodenreinigung
• Anschaffung von Besucher-/Kundenzählgeräten
• Anschaffung mobiler Raumteiler
• Schulung von Mitarbeiter/innen zu Hygienemaßnahmen
• Nicht-bauliche Maßnahmen zur Nutzung des Außenbereichs bei schlechterem Wetter (Heizpilz, Sonnenschirm, etc.)
• Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.
• Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden. 


Schlagwörter

4, aktuell, faq, überbrückungshilfen


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