Bund-Länder-Runde: Ab dem 4. März 2022 wieder 3G-Regel in Gastronomie und Hotels 

Nach langen Corona-Beschränkungen in Deutschland kommen weitgehende Lockerungen in gut vier Wochen in Sicht. Gewisse Absicherungen sollen aber auch im Frühling noch bleiben. Kanzler Olaf Scholz (SPD) und die Ministerpräsidenten vereinbarten am Mittwoch einen Plan für schrittweise Öffnungen bis hin zu einem möglichen Ende aller einschneidenden Auflagen am 20. März - wenn die Situation in den Kliniken es zulässt. Auch danach soll aber ein «Basisschutz» mit Maskenpflichten in Innenräumen, Bussen und Bahnen sowie mit Tests möglich sein. Dafür wird eine bundesweite Rechtsgrundlage angestrebt.

Scholz sagte, man könne dank der bisherigen Alltagsauflagen nun zuversichtlich nach vorne schauen und zum Frühlingsanfang Stück für Stück einen großen Teil der Beschränkungen zurücknehmen. Er mahnte zugleich: «Wir dürfen nicht unvorsichtig werden.» Die Pandemie sei noch nicht vorbei. Es gelte vorbereitet zu sein, für das, was noch geschehen könne - etwa, dass eine nächste Virusvariante «um die Ecke» komme. «Dann müssen wir etwas tun können.» Der Kanzler sicherte zu, sich dafür einzusetzen, dass Regelungen zu Masken, Abstand und anderen Schutzmaßnahmen auch ab 20. März noch möglich bleiben. Die FDP zeigte sich dazu lediglich bei der Maskenpflicht bereit.

Beschlusspapier

Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz, Hendrik Wüst (CDU) aus Nordrhein-Westfalen, sagte: «Wir müssen Öffnungen und Achtsamkeit miteinander verbinden.» Er wies darauf hin, dass nach jetziger Lage die bundesweite Rechtsbasis für Schutzmaßnahmen am 19. März ausläuft. Die Pandemie richte sich aber nicht nach dem Kalender. Aus Sicht der Länder müsse einen guter Basisschutz sofort verfügbar sein. Dazu gehörten neben Maskenpflichten Abstandsgebote und Testvorgaben in bestimmten Bereichen. Dies sei auch für Schulen und Kitas notwendig.

Die gestrige Bund-Länder-Runde hat wichtige Lockerungen der Coronabeschränkungen unserer Branche beschlossen. Für das Gastgewerbe wird dabei der 4. März von zentraler Bedeutung sein: Ab diesem Tag gilt in Gastronomie und Hotellerie wieder die 3G-Regelung. Diskotheken und Clubs dürfen unter 2G-Plus Bedingungen öffnen.

Konkret sieht der Beschluss folgendes vor: Bis zum kalendarischen Frühjahrsbeginn am 20. März 2022 sollen die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückgenommen werden. Danach sollen Basisschutzmaßnahmen wie insbesondere das Tragen medizinischer Masken greifen. Vor jedem Schritt bleibt in beide Richtungen zu prüfen, ob die geplanten Maßnahmen lageangemessen sind.

• In einem ersten Schritt werden private Zusammenkünfte für Geimpfte und Genesene wieder ohne Begrenzung der Teilnehmendenzahl möglich. Aufgrund der besonderen Gefährdung der nicht Geimpften bleiben die für diese Personen bestehenden Einschränkungen bis zum 19. März 2022 bestehen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Zusammenkunft teilnimmt, gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen: Das Treffen ist dann auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind hiervon ausgenommen.

• In einem zweiten Schritt wird unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern ab dem 4. März 2022 der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht (3G-Regelung).

• Auch Übernachtungsangebote können von Geimpften, Genesenen und Personen mit tagesaktuellem Test wahrgenommen werden (3G-Regelung).

• Diskotheken und Clubs („Tanzlustbarkeiten“) werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet.

• Bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sport) können Genesene und Geimpfte (2G-Regelung bzw. Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2G-Plus-Regelung)) als Zuschauer teilnehmen. Bei Veranstaltungen in Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 6.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Personenzahl von 25.000 Zuschauenden nicht überschritten werden darf. Flankierend sollten medizinische Masken (möglichst FFP2-Masken) getragen und Hygienekonzepte vorgesehen werden.

• In einem dritten und letzten Schritt ab dem 20. März 2022 sollen alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen, wenn die Situation in den Krankenhäusern dies zulässt. Auch die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Homeoffice-Regelungen entfallen. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (z. B. bei Tätigkeit in Großraumbüros). 

 Der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder stimmen darin überein, dass es auch über den 19. März 2022 hinaus niedrigschwelliger Basisschutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens bedarf. Aus Sicht der Länder zählen hierzu insbesondere Maskenpflichten in den geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen sowie in Bussen und Bahnen, das Abstandsgebot, allgemeine Hygienevorgaben, die Möglichkeit, in bestimmten Bereichen Testerfordernisse vorzusehen sowie die Pflicht zur Nachweisführung des Impf-, Genesenen- und Teststatus Die Länder bitten den Deutschen Bundestag, die rechtliche Grundlage dafür zu schaffen, dass sie entsprechende Maßnahmen ergreifen können. (Quelle: Tageskarte.io / DEHOGA)

Überbrückungshilfe wird bis 30. Juni verlängert Die Bund-Länder-Runde hat auch beschlossen, die Überbrückungshilfe über den März hinaus bis zum 30. Juni zu verlängern (s. Punkt 13 Beschluss). Dafür hatten sich der Dehoga seit Wochen intensiv eingesetzt. Das Bundeswirtschaftsministerium hat dazu folgende ergänzende Informationen veröffentlicht.

• Die Überbrückungshilfe IV wird bis Ende Juni 2022 verlängert.

• Die bewährten Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV werden fortgesetzt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss

• Die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen werden parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert. Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 Euro.

• Bund und Länder haben sich zudem dazu bekannt, dass sie alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den kriminellen Missbrauch der Wirtschaftshilfen zu verhindern, damit sichergestellt ist, dass die Hilfen dort ankommen, wo sie benötigt werden.

• Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und „Neustarthilfe 2022“ werden zeitnah überarbeitet. 

• Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. 

 Die Förderbedingungen im Einzelnen 

Die verlängerte Überbrückungshilfe IV wird unverändert fortgesetzt bis Ende Juni 2022.

Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert.

So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

Für Soloselbständige steht auch weiterhin die Neustarthilfe zur Verfügung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022. Die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ wird als Vorschuss ausgezahlt und muss je nach Umsatzentwicklung im Förderzeitraum anteilig zurückgezahlt werden. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. 

Dein Team von GASTRODINA


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