Die Energiepreispauschale EPP
Ziel der EPP ist es, die Bevölkerungsgruppen zu entlasten, die Fahrtkosten aufgrund ihrer Einkünfte-Erzielung haben. Die Auszahlung sollte im September erfolgen.
Hier die Key-Fakts:
- Einmaliger Anspruch des Arbeitnehmers auf 300,-€ (Brutto) EPP ab dem 1.September 2022
- Steuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei!
- Anspruchsberechtigt sind kurz gesagt: alle Arbeitnehmer mit einem Dienstverhältnis (irgendwann) in 2022 (auch Azubis, Minijobber, Werkstudenten & MA in Elternzeit, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, etc.)
- Der Pauschalbetrag von 300,-€ muss versteuert werden
- Selbstständige: Senkung der Einkommenssteuer Vorauszahlung
- Nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Versorgungsbezügen (Rentner und Arbeitslose) (da keine Fahrtkosten zur Arbeit)
- Ausbezahlt wird die EPP über den Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer sein 1. Dienstverhältnis hat.
- Bei einem Arbeitgeberwechsel im Laufe des Septembers, entsteht kein doppelter Anspruch
- Die Auszahlung kann auch in einem anderen Monat erfolgen, jedoch bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung
Beachte: Solltest du (als Arbeitgeber) deine Lohnsteuer-Anmeldung nur jährlich machen, dann kannst du auf die Auszahlung an deine Arbeitnehmer verzichten.
Diese können sich die EPP über die Einkommenssteuererklärung 2022 holen.
Achtung Minijobber: Der Betrug ist strafbar - Minijobber erhalten die EPP nur im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses über einen AG. Der Arbeitnehmer muss daher schriftlich erklären, bei welchem Arbeitgeber es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Die EPP bekommst du als Arbeitgeber zurück!
Und so geht’s:
Die Refinanzierung des Arbeitgebers erfolgt über eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung und wird gesondert der einzubehaltenden Lohnsteuer entnommen.
Monatliche Lohnsteuer-Anmeldung: bis 12. Sept. 2022
Vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldung: bis 10. Okt. 2022
Jährliche Lohnsteuer-Anmeldung: bis 10. Jan. 2023
Beachte: Solltet ihr die EPP erst zu einem späteren Zeitpunkt auszahlen, dann müsst ihr dennoch die oben genannten Stichtage für die Lohnsteuer einhalten! Dies geht nicht mehr zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Auszahlung an den Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe. Die Refinanzierung durch den Arbeitgeber über die Lohnsteueranmeldung ist eine Betriebseinnahme.
Bei weiteren Fragen oder Unklarheiten solltest du deinen Steuerberater ansprechen.
Dein Team von GASTRODINA
Stand: 07.07.2022